Die Anwartschaftsversicherung für Heilfürsorgeberechtigte
bei Polizei, Bundespolizei und Feuerwehr
Die Heilfürsorge ist ein wesentlicher Bestandteil der Krankenversorgung für Teilbereiche des öffentlichen Dienstes. Bei Wegfall der Heilfürsorge, z. B. mit Übernahme in den Einzeldienst oder nach der aktiven Dienstzeit als Versorgungsempfänger, besteht Anspruch auf Beihilfe.
Übersicht
Nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhält der Versorgungsempfänger 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen von der Beihilfe erstattet. Für Polizei- und Feuerwehrbeamte gelten die Beihilfevorschriften des jeweiligen Bundeslandes.
Zur Absicherung der von der Beihilfe nicht getragenen Kosten einer Krankenbehandlung ist der Beihilfeberechtigte gesetzlich verpflichtet eine private Krankenversicherung abzuschließen. Mit fortgeschrittenem Alter und oft schlechterer Gesundheit ist der Abschluss einer Krankheitskostenversicherung und Pflegepflichtversicherung in vielen Fällen nur gegen Zahlung eines Beitragszuschlages möglich. Hier hilft die Anwartschaftsversicherung.
Die Anwartschaftsversicherung garantiert bei Beginn der Ausbildung als Beamer auf Widerruf die Aufnahme in die spezielle private Krankenversicherung, die die Beihilfeleistungen optimal ergänzt. Und das ohne Risikoprüfung.
Unterschieden wird die kleine Anwartschaftsversicherung, bei der keine erneute Gesundheitsprüfung oder Wartezeiten notwendig sind, und die große Anwartschaftsversicherung, bei der zusätzlich eine Alterungsrückstellung gebildet wird.
Nur für Sie
Die kleine Anwartschaftsversicherung erhalten Sie schon für 1 Euro pro Monat.
Leistungen
- Während der Anwartschaftsversicherung entstandene Krankheiten und Folgen sind mitversichert
- Es gibt keine Wartezeiten bei Umwandlung der Anwartschaftsversicherung in die Krankheitskostenversicherung
Mitgliedsvorteile
- Grundsätzliche Annahmeverpflichtung*
- Medizinische Serviceleistungen
Die hier aufgezeigten Vorteile basieren auf dem Kollektivvertrag zwischen dem dbb vorsorgewerk und der DBV Deutsche Beamtenversicherung Krankenversicherung und sind tarifabhängig.
*ggf. unter Vereinbarung von besonderen Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungseinschränkung)
- Seite drucken
- Seite empfehlen
- Leerzeile







